Bürgen für fremde Schuld

Worauf Sie achten sollten

  • Bürgen heißt, möglicherweise die Schuld eines anderen bezahlen zu müssen. Tritt dieser Fall ein und haben Sie Ihre Bürgschaftsverpflichtung erfüllt, haben Sie Anspruch auf Ersatz durch den Hauptschuldner. Wenn dieser aber über kein Vermögen verfügt, laufen Ihre Ersatzforderungen ins Leere.

  • Üblicherweise haftet der Bürge nur, wenn der Hauptschuldner seine Schuld nicht erfüllt. Hat sich jemand allerdings als Bürge und Zahler verpflichtet, steht es dem Gläubiger frei, auf den Hauptschuldner, auf den Bürgen oder auf beide zugleich zurückzugreifen.

  • Prüfen Sie vor Unterfertigung eines Bürgschaftsvertrags, ob zur genannten Bürgschaftssumme Zinsen und Spesen hinzukommen.

  • Eine Bürgschaftsübernahme ist nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Lassen Sie sich unbedingt den Bürgschaftsvertrag aushändigen.

Wie wir Sie unterstützen

  • Wir prüfen den Vertrag, der Ihnen zur Unterfertigung vorgelegt wird.

  • Wir erörtern mit Ihnen das Zustandekommen der Bürgschaft.

  • Wir treffen eine Zahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger.

  • Wir vertreten Sie in einem allfälligen Gerichtsverfahren.

  • Wir machen Ihren Regressanspruch gegenüber dem Hauptschuldner

  • geltend und setzen ihn notfalls gerichtlich durch.

Was wir von Ihnen benötigen

  • Bürgschaftsvertrag und sämtliche schriftliche Unterlagen, die bei Übernahme der Bürgschaft ausgehändigt wurden

  • Unterlagen über Einkommen und Vermögen zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme

  • Bankbelege über bezahlte Beträge

  • Anschrift des Schuldners

  • Wenn verfügbar: Informationen über Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners