Eigentumswohnung

Worauf Sie achten sollten

  • Zwei Personen können je zur Hälfte Eigentümer einer Wohnung sein. Eine Ehe oder Verwandtschaft ist nicht erforderlich.

  • Bauliche Veränderungen werden mit einfacher Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen. Jeder Miteigentümer hat jedoch das Recht, Beschlüsse bei Gericht anzufechten.

  • Die Wohnungseigentümer können Benützungsregelungen über die Verwendung allgemeiner Teile der Liegenschaft abschließen, die durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt werden.

  • Der Hausverwalter muss die Abrechnung der Betriebsund Reparaturkosten spätestens sechs Monate nach Ende der Abrechnungsperiode vorlegen.

  • Der Hausverwalter vertritt die Eigentümergemeinschaft vor Gericht und kann für rückständige Betriebskosten ein Vorzugspfandrecht auf der jeweiligen Wohnung eintragen lassen.

  • Wohnungseigentum kann auch bei Autoabstellplätzen gebildet werden. Innerhalb der ersten drei Jahre ist der Eigentumserwerb allerdings auf den Kreis der Wohnungseigentümer des gleichen Objektes und zahlenmäßig beschränkt.

Wie wir Sie unterstützen

  • Wir erstellen einen Wohnungseigentumsvertrag und sorgt für die Eintragung im Grundbuch.

  • Wir überprüfen Betriebs- und Reparaturkostenabrechnungen.

  • Wir informieren über Rechte und Pflichten der Hausverwaltung.

  • Wir überprüfen, welche Instandhaltungskosten von der Eigentümergemeinschaft und welche vom Eigentümer zu tragen sind.

  • Wir vertreten Sie in der Eigentümerversammlung.

Was wir von Ihnen benötigen

  • Kopie des Wohnungseigentumsvertrages

  • Protokolle der Hausversammlungen und Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft

  • Benützungsvereinbarungen

  • Betriebskostenabrechnung der letzten Abrechnungsperiode